Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Frau Nationalrätin
Sehr geehrter Herr Nationalrat..
Am 22. Juni 2017 führen Sie eine Anhörung durch über die Ihnen vom Bundesrat beantragte
Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht). Als Mitinitiantin der „Volksinitiative gegen
die Abzockerei“ und auch im Namen des Vereins „Unterstützungskomitee Abzockerinitiative JA“
bitte ich Sie, bei der Gesetzesrevision folgende Änderungem zu berücksichtigen:
Punkt 1 (Seite 723)
II. Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat
Art. 734a Absatz 2 Punkt 5 Vergütungen
Antrittsprämien – auch „Golden Hellos“ genannt – müssen endlich gesetzlich verboten werden.
Ohne ein Verbot bleiben die Schleusen für Vergütungsexzesse ohne Leistungserbringung weiterhin
weit offen. Erwähnt sei hier die Antrittsprämie von 14.3 Millionen Franken, die
Tidjane Thiam 2015 bei seinem Amtsantritt als neuer CEO der Credit Suisse erhielt.
Eine Antrittsprämie von 13,2 Millionen Franken erhielt auch der neue Nestlé-CEO und
Verwaltungsrat Mark Schneider 2017 – ebenfalls für entgangene Boni.
Es kann aber nicht Sache des neuen Arbeitgebers sein, für vertragliche Zusicherungen
des alten Arbeitgebers geradezustehen. Dies ist und bleibt ein Vertragsverhältnis zwischen
dem alten Arbeitgeber und der neu angestellten Führungskraft. Antrittsprämien kosten
neue Firmen inkl. den Aktionären Finanzen und vernichten Shareholder-Value, was nicht im
Interesse des Gesetzgebers sein kann.
Gesetzesänderung
Die Antrittsprämien unter Art. 734a Absatz 2 Punkt 5 sind ersatzlos zu streichen.
Punkt 2 (Seite 726/7)
F. Unzulässige Vergütungen
Art. 735c Punkt 5.
Antrittsprämien als gesetzlich zulässig festzuschreiben, die einen nachweisbaren (selbstverschuldeten)
finanziellen Nachteil einer Führungskraft kompensieren, widerspricht klar der
mit überwältigendem Mehr 2013 gutgeheissenen Volksinitiative gegen die Abzockerei.
Ein Wechsel des Arbeitsgebers, um womöglich noch bessere finanzielle Konditionen zu erhalten,
kann nicht als unverschuldet bezeichnet werden.
Gesetzesänderung
Die Antrittsprämien unter Art. 735c Punkt 5 sind ausnahmslos als unzulässige Vergütung aufzulisten.
Punkt 3 (Seite 752)
9. Bundesgesetz AHV/IV
Art. 71b Berichterstattung und Offenlegung betreffend die Stimmpflicht
Absatz 2: Es gibt keinen zwingenden Grund, Vorsorgeeinrichtungen anzuhalten, detailliert offenzulegen,
warum sie nicht den Anträgen des Verwaltungsrates folgen oder sich der Stimme an
Generalversammlungen enthalten. Viel wichtiger für die Versicherten ist, zu erfahren, wie ihre
Vorsorgeeinrichtung an den Generalversammlungen aktuell abstimmt. Darum ist der jährlich
zusammenzufassende Bericht, wie die Vorsorgeeinrichtungen ihrer Stimmpflicht als Aktionärin
nachgekommen sind, unnötig
Gesetzesänderung:
Absatz 2 von Art. 71b ist darum ersatzlos zu streichen und Absatz 1 von Art. 71b
wie folgt zu ändern:
Vorsorgeeinrichtungen müssen gegenüber ihren Versicherten ihr Stimmverhalten an den
Generalversammlungen jedes Mal offenlegen.
Vielen Dank, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Nationalrätin, sehr geehrter Herr Nationalrat,
für die Berücksichtigung unserer Einwendungen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Vereins „Unterstützungskomitee AbzockerinitiativeJA
www.abzockerintitiativeja.ch
Brigitta Moser-Harder
Hinterdorfstrasse 8
8194 Hüntwangen
brig.moser.harder@bluemail.ch